Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2026Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 15Artikel 2, Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kundmachung von Verordnungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nach diesem Bundesgesetz sind im Bundesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) und Verordnungen des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz im jeweiligen Landesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Zusätzlich können Verordnungen nach Abs. 1 mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, veröffentlicht werden.Zusätzlich können Verordnungen nach Absatz eins, mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, veröffentlicht werden.
(3)Absatz 3,Ist eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Abs. 2 zu verlautbaren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Ist eine Kundmachung nach Absatz eins, nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Absatz 2, zu verlautbaren. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
Schlagworte
Verlautbarungsplattform
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276417